20.07.2026
Eine gesetzliche Krankenkasse muss die Kosten für die telemedizinische Begutachtung einer vermuteten Lepra-Erkrankung durch brasilianische Ärzte vorläufig nicht übernehmen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren entschieden.
Die Versicherte berief sich auf eine 2023 in Brasilien gestellte Lepra-Diagnose und beantragte die Finanzierung einer Behandlung durch brasilianische Ärzte einschließlich telemedizinischer Konsultationen. Das LSG hob eine erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Bremen auf, das die Kostenübernahme für eine telemedizinische konsularische Beurteilung noch angeordnet hatte.
Nach Auffassung des LSG besteht ein Anspruch auf telemedizinische Leistungen im Ausland nur unter den Voraussetzungen des § 18 Sozialgesetzbuch V. Danach müsse die erforderliche Behandlung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse ausschließlich außerhalb der EU beziehungsweise des EWR möglich sein. Dies habe die Versicherte nicht glaubhaft gemacht.
Zudem sei die Lepra-Erkrankung bislang nicht hinreichend gesichert, da die Verdachtsdiagnose weder von einem Tropeninstitut noch von einem Bundeswehrkrankenhaus bestätigt worden sei. Eine Versorgungslücke in Deutschland sei ebenfalls nicht ersichtlich, da Tropenerkrankungen in spezialisierten tropenmedizinischen Einrichtungen behandelt werden könnten. Auch die Notwendigkeit brasilianischer Telekonsultationen für die Behandlung in Deutschland habe die Versicherte nicht dargelegt. Eine notstandsähnliche Situation liege nicht vor.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.06.2026, L 16 KR 221/26 B ER