Tipp des Tages

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Rechtstipp: Schulrecht - Die Noten und Leistungen zählen - nicht der IQ

Gibt es in einem Bundesland verschärfte Zugangsvoraussetzungen für das Gymnasium, so müssen Eltern von Kindern es akzeptieren, wenn sie die Voraussetzungen nicht erfüllen. So müssen die Kinder, die das Gymnasium besuchen wollen (oder sollen), einen Notendurchschnitt von mindestens 2,2 haben. Kinder, die darunter liegen, haben aber die Möglichkeit, über einen mehrstündigen Probeunterricht die Qualifikation für das Gymnasium zu belegen. Dazu müssen sie mindestens 75 Prozent des erreichbaren Ergebnisses erzielen. In dem konkreten Fall scheiterten die Eltern eines Mädchens, das einen Notendurchschnitt von 2,6 und bei dem Probeunterricht am Gymnasium nur 63 Prozent der erwartbaren Leistungen zeigen konnte. Legen die Eltern einen Intelligenztest vor, der dem Mädchen überdurchschnittliche Fähigkeiten bescheinigt, so reiche das dennoch nicht. Ein solcher Test könne bei der Zulassung zum Gymnasium nicht berücksichtigt werden. Es dürfe »auf die konkret in der Schule gezeigten Leistungen« abgestellt werden, die die Zeugnisnoten abbildeten. (VwG Aachen, 3 L 66/25)

Steuertipp: Auch "selbst veranlasst" kann vollen Abzug bringen

Veräußert eine Tochtergesellschaft einer Gesellschaft (die beiden stehen in einem so genannten Organschaftsverhältnis) Anteile an ihrer eigenen Tochtergesellschaft (also an eine Enkelgesellschaft), so kann die Geschäftsführung der Gesellschaft die Kosten für die von ihr selbst in Auftrag gegebenen und bezahlten Rechts- und Beratungsleistungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigen. Das Finanzamt kann diese Ausgabe nicht als Veräußerungskosten der Tochtergesellschaft werten und den Abzug deshalb nur eingeschränkt zulassen. Es liege keine verdeckte Einlage vor - die Gesellschaft habe »keinen Aufwendungsersatzanspruch aufgegeben«. (FG Düsseldorf, 7 K 1811/21 K) - vom 26.02.2025