Steuertipp: Eine geringfügige Belastung ist nicht "außergewöhnlich"
Stellt ein Diplom-Ingenieur im Rahmen einer baubiologischen Untersuchung in der Raumluft im Schlafzimmer eines Hauses eine leicht grenzwertübersteigende Belastung mit Formaldehyd fest, werden die übrigen Räume nicht untersucht und wird lediglich eine Abdichtung von Fugen und Öffnungen sowie eine Verbesserung der (Ent-)Lüftung empfohlen, so kann der Eigentümer des Hauses die Aufwendungen für den Abriss und Neubau nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen (hier ging es um rund 260.000 €). Der Eigentümer habe nicht nachgewiesen, dass »er sich den Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnte«. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Formalaldehyd-Grenzwert nur geringfügig überschritten wurde und damit die Emissionen mit einem geringeren Aufwand als dem vollständigen Abriss und Neubau auf ein unbedenkliches Niveau hätten gesenkt werden können. (FG Baden-Württemberg, 1 K 1855/21) - vom 01.02.2024
Rechtstipp: Neuartige (Laser-)Behandlung wird nicht von der Krankenkasse bezahlt
Eine neuartige Laserbehandlung muss nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden. Erst, wenn eine solche Behandlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zugelassen wird, muss sie die Krankenkasse bezahlen. Das gelte auch für eine 72-jährige Frau, die nach den Wechseljahren wegen Trockenheit des Intimbereichs unter Entzündungen und Schmerzen beim Geschlechtsverkehr leidet und eine »vielversprechende Lasertherapie« bezahlt haben will, die ihr Frauenarzt ihr empfohlen hat. Weil aber nicht zugelassene Therapien nur bei schwersten Erkrankungen bezahlt werden dürfen, konnte die Frau eine Bezahlung nicht durchsetzen. Auch das Argument, sie werde wegen ihres Alters diskriminiert, zog nicht, weil eine solche Behandlung auch jüngeren Patienten nicht bezahlt wird. (LSG Niedersachsen-Bremen, L 16 KR 426/23) - vom 22.08.2024