Tipp des Tages

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Rechtstipp: Fotos und Fingerabdrücke sind bei Waffenrechtsverstößen in Ordnung

Besteht ein so genannter Anfangsverdacht gegen einen Bundeswehrsoldaten, dass er sich an der Bildung einer bewaffneten Gruppe beteiligt, die »wehrsportähnliche Übungen« absolviert und steht er unter Verdacht, gegen das Waffen- und gegen das Sprengstoffgesetz verstoßen zu haben, so muss er eine erkennungsdienstliche Behandlung durch das Landeskriminalamt dulden. Das gelte auch dann, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer bewaffneten Gruppe im Laufe des Verfahrens eingestellt wurde. Wurde der Mann jedoch wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe verurteilt, so sei die erkennungsdienstliche Behandlung nicht unverhältnismäßig. Verstöße gegen das Waffengesetz seien keine Bagatelldelikte. (VwG Hannover, 4 A 2744/23) - vom 30.06.2026

Steuertipp: Auch für Krankheitskosten gilt eine zumutbare Belastung

Leidet ein Kind an Zöliakie und muss es dauerhaft und ununterbrochen eine vollständig glutenfreie Ernährung zu sich nehmen, so können die Eltern die Kosten für die glutenfreie Diätverpflegung zwar grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Allerdings ist auch hier eine zumutbare Belastung abzuziehen. Die Eltern werden auch nicht deswegen benachteiligt, weil Sozialleistungsempfänger bei diesen Krankheitskosten keine Zuzahlung zu leisten hätten. (BVfG, 2 BvR 1554/23) - vom 06.11.2025