28.04.2025
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof (VerfGH) hat zwei Anträge der Landtagsfraktion der AfD, mit denen sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Untersagung der Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission begehrt, abgelehnt.
Der Thüringer Landtag hatte am 04.04.2025 die Abgeordneten Jonas Urbach (CDU), Sven Küntzel (BSW), Ronald Hande und Katja Mitteldorf (beide Die Linke) zu Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission gewählt; damit ist die Parlamentarische Kontrollkommission vollständig besetzt. Die AfD-Fraktion im Landtag sieht sich in ihren Rechten verletzt, weil sie nicht in der Parlamentarischen Kontrollkommission vertreten ist.
Im Verfahren VerfGH 19/25 hat der VerfGH den Eilantrag abgelehnt, weil die im Eilverfahren grundsätzlich vorzunehmende Folgenabwägung zulasten der AfD ausfalle. Die Nachteile für die Landtagsfraktion, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, aber ein Antrag in der Hauptsache Erfolg hätte, wögen weniger schwer als die Nachteile für die Abgeordneten des Thüringer Landtags, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, aber ein Antrag in der Hauptsache keinen Erfolg hätte.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre ein schwerwiegender Eingriff in die Autonomie des Landtags und die sich aus dem freien Mandat der Abgeordneten ergebende Freiheit der Wahl. Er wiege schwerer als der bei Nichterlass einer einstweiligen Anordnung möglicherweise entstehende Eingriff in das Recht der AfD-Fraktion auf Chancengleichheit.
Im Verfahren VerfGH 20/25 hat der VerfGH den Antrag bereits für unzulässig erachtet. Die AfD-Fraktion habe in beiden Verfahren inhaltsgleiche Anträge gestellt. Derselbe Verfahrensgegenstand könne aber nicht gleichzeitig zweimal anhängig gemacht werden.
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidungen vom 25.04.2025, VerfGH 19/25 und VerfGH 20/25